Satzungsänderung MV 2018/Entwurf Gregor Januar 2018: Unterschied zwischen den Versionen
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#: l. Festsetzung einer Geschäftsordnung des Vorstandes | #: l. Festsetzung einer Geschäftsordnung des Vorstandes | ||
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sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. | #: sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. | ||
# Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlichstatt. | # Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlichstatt. | ||
# Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich oder per E-Mail unter Angabe von Gründen verlangt. | # Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich oder per E-Mail unter Angabe von Gründen verlangt. | ||
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#: b. die Änderung der Satzung und über | #: b. die Änderung der Satzung und über | ||
#: c. die Auflösung des Vereins, | #: c. die Auflösung des Vereins, | ||
die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. | #: die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. | ||
# Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. | # Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. | ||
# Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. | # Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. |
Aktuelle Version vom 13. August 2018, 14:13 Uhr
Dieser Entwurf von Gregor ist zur Mitgliederversammlung am 20. Janur 2018 eingereicht worden. Die Mitgliederversammlung führte noch keinen Beschluss herbei, sondern beauftragte den Vorstand mit der Bildung einer Arbeitsgruppe zur Vorbereitung der Satzungsänderung.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen Freifunk Rheinland
- Es soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
- Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Die Zwecke des Vereins sind:
- die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
- die Förderung der Volks- & Berufsbildung.
Dies soll unter anderem auf folgende Weisen erreicht werden:
- Die Erforschung, Anwendung und Verbreitung freier Netzwerktechnologien sowie die Verbreitung und Vermittlung von Wissen über Funk- und Netzwerktechnologien.
- Den Zugang zur Informationstechnologie für sozial benachteiligte Personen.
- Die Schaffung experimenteller Kommunikations- und Infrastrukturen sowie Bürgerdatennetzen.
- Kulturelle, technologische und soziale Bildungs- und Forschungsprojekte.
- Die Veranstaltung regionaler, nationaler, und internationaler Kongresse, Treffen und Konferenzen, sowie die Teilnahme der Mitglieder.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Verbot von Vergünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
- Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand
- Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
- Gegen eine Ablehnung steht Bewerber*innen eine Berufung an die Mitgliederversammlung zu, diese entscheidet dann endgültig.
§ 8 Arten der Mitgliedschaft
- Mitglieder Mitglieder des Vereins setzen sich aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern zusammen
- Ordentliche Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
- Sie haben in allen Organen des Vereins ab dem 16. Lebensjahr aktives und ab dem 18. Lebensjahr passives Stimmrecht.
- Fördermitglieder
- Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
- Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in den Organen des Vereins.
- Fördermitglieder erklären bei Eintritt verbindlich, in welcher Form sie die Aktivitäten des Vereins unterstützen wollen.
- Diese Erklärung kann bis zum 15. jeden Monats für das Ende des gleichen Monats schritlich gegenüber dem Vorstand geändert werden.
- Ehrenmitglieder
- Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes auf der Mitgliederversammlung ernannt.
- Ehrenmitglieder haben aktives und passives Stimmrecht in den Organen des Vereins.
- Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen freigestellt.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Vorstand.
- Ordentliche und Ehrenmitglieder erklären den Austritt mit einer Frist von sechs Wochen jeweils zum Ende des Geschäftsjahres.
- Auf Wunsch des ordentlichen Mitglieds oder Ehrenmitglieds kann die Wirksamkeit auch mit sofortiger Wirkung eintreten.
- Fördermitglieder erklären den Austritt bis zum 15. eines Monats zum Monatsende, sonst zum Ende des nächsten Monats.
- Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere:
- a. ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
- b. die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
- Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins mit einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden endgültig den Ausschluss zu bestätigen oder Rückgängig zu machen.
- Von Zeitpunkt des Einspruchs bis zu Entscheidung über den Anschluss besteht die Mitgliedschaft weiter.
- Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten.
- Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 10 Beiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
- Näheres regelt die Beitragsordnung, diese wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 11 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Die Teams
- Der Beirat
§ 11 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie beschließt über alle den Verein betreffenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.
- Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
- a. die Wahl und Abwahl des Vorstands,
- b. Entlastung des Vorstands,
- c. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, der Kassenprüfer und anderer Vereinsorgane,
- d. Wahl der Kassenprüfer*innen,
- e. Festsetzung der Finanzordnung,
- f. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
- g. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
- h. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
- i. Berufung von Teams,
- j. Berufung von Beiräten,
- k. Festsetzung einer Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
- l. Festsetzung einer Geschäftsordnung des Vorstandes
- m. Festsetzung einer Geschäftsordnung des Beirats
- sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlichstatt.
- Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich oder per E-Mail unter Angabe von Gründen verlangt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von acht Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen.
- Soll der Vorstand entlastet werden, so ist zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung ein Kassenprüfbericht der Kassenprüfer*innen den Mitglieder zugägnlich zu machen.
- Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens oder der Mail folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
- Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies fünf Mitglied bis spätestens zwei Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
- Anträge über:
- a. die Abwahl des Vorstands, über
- b. die Änderung der Satzung und über
- c. die Auflösung des Vereins,
- die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
- Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
- Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- Näheres regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.
§ 12 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus fünf bis elf Vorstandsmitgliedern:
- a. dem/der 1. Vorsitzenden,
- b. dem/der 2. Vorsitzenden
- c. dem/der Kassenwärtin
- d. zwei bis acht regulären Vorstandsmitgliedern.
- Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/in., Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- a. Jedes dieser drei Vorstandsmitglieder hat Alleinvertretungsrecht.
- Für bestimmte Sachgebiete kann der Vorstand einen besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Der Vorstand kann außerhalb der regulären Wahlen nur aus wichtigem Grund abgewählt werden und durch einen Neuen ersetzt werden. Wichtige Gründe sind insbesondere:
- a. Rücktritt vom Amt
- b. Austritt aus dem Verein
- c. Geschäftsunfähigkeit durch Krankheit oder Unauffindbarkeit
- Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes berechtigt ein Mitglied des Vereins bis zum Ende der regulären Amtszeit zur Vertretung zu berufen. Diese Berufung ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zu Bestätigen.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a. Geschäfte des Vereins,
- b. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
- c. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- d. die Verwaltung des Vereinsvermögens, e. die Anfertigung eines schriftlichen Jahresberichts.
- f. Berufung von Teams
- Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und die Vereinsmitglieder über diese zeitnah zu informieren.
- Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
§ 14 Teams
- Teams können von der Mitgliederversammlung und dem Vorstand zur Erledigung einer bestimmten Aufgabe berufen werden.
- Teams sind gegenüber dem bestellenden Gremium rechenschaftspflichtig.
- Mitglieder von Teams können natürliche Personen, juristische Personen und Amtsträger qua officio werden.
- Teammitglieder können durch die Mitgliederversammlung, den Vorstand und das Team selbst berufen werden.
- Zu der zugeordneten Aufgabe gesellen sich Folgende:
- a. Benennung einer Ansprechperson für die restlichen Organe des Vereins.
- b. Festlegung einer Geschäftsordnung.
- Mitglieder von Teams können durch Beschluss der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des Teams abberufen werden.
- Näheres regelt die Geschäftsordnung für Teams.
§ 15 Beirat
- Mitglieder des Beirates können natürliche Personen und Amtsträger qua officio werden.
- Mitglieder des Beirats können von allen Vereinsmitglieder vorgeschlagen werden.
- Die Berufung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
- Die Amtszeit eines Mitgliedes des Beirates beträgt drei Jahre.
- Wiederberufung ist möglich.
- Die Tätigkeit als Beirat erfolgt ehrenamtlich und unentgeltlich.
- Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine*n Sprecher*in
- Beiratsmitglieder haben das Recht an allen Sitzungen des Vereins teilzunehmen und sind über diese zu informieren.
- Der Beirat versammelt sich einmal im Geschäftsjahr. Der Vorstand lädt gemeinsam mit dem Sprecher des Beirats zu den Versammlungen ein.
- Aufgaben des Beirats:
- a. Der Beirat berät den Verein in allen wichtigen Fragen.
- b. Der Beirat wirbt für die Ideen und Ziele des Vereins in der Öffentlichkeit.
- c. Der Beirat hat das Recht Impulse und Anträge in die Mitgliederversammlung einzubringen
- Mitglieder des Beirates können durch die Mitgliederversammlung des Vereins vorzeitig abberufen werden. Voraussetzung ist die Verletzung der Interessen des Vereins.
§ 16 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer*innen.
- Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
- Wiederwahl ist zulässig.
- Soll der Vorstand entlastet werden ist der Mitgliederversammlung zwei Wochen vor deren Zusammentreten ein Kassenprüfbericht vorzulegen.
§ 17 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein Freie Netze e.V. (VR 22961 - Amtsgericht Berlin Charlottenburg) oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts, zur unmittelbaren Umsetzung gemeinnütziger Zwecke.
§ 18 Schlussbestimmung
Der Vorstand ist befugt, redaktionelle Änderungen an dieser Satzung, sofern sie einer Auflage des Registergerichtes oder einer Behörde entsprechen, durchzuführen.