Mitgliederversammlung 2018/Antrag zur Satzungsänderung: Einladungsfrist Mitgliederversammlung: Unterschied zwischen den Versionen
Lyzzy (Diskussion | Beiträge) Keine Bearbeitungszusammenfassung |
Lyzzy (Diskussion | Beiträge) Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
== Antragsteller/in == | |||
Alice Wiegand für den Vorstand | |||
== Beschluss == | == Beschluss == | ||
Die derzeitige Fassung des § 4 Abschnitt I. Nr. 6 | Die derzeitige Fassung des § 4 Abschnitt I. Nr. 6 |
Aktuelle Version vom 14. September 2018, 09:48 Uhr
Antragsteller/in
Alice Wiegand für den Vorstand
Beschluss
Die derzeitige Fassung des § 4 Abschnitt I. Nr. 6
- 6. Fristen:
Die Versammlung wird mindestens acht Wochen (56 Tage) vor dem Versammlungstermin mit einer Mitteilung in Textform, vorrangig per Email, an die ordentlichen Mitglieder angekündigt. Ein Antrag an die Mitgliederversammlung gilt als fristgemäß eingereicht, wenn er zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen ist.
wird ersetzt durch
- 6. Fristen
(1) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand und muss mindestens sechs Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und bereits vorliegender Anträge erfolgen. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen beträgt die Einladungsfrist vier Wochen. Einsprüche gegen die Tagesordnung und Anträge der Mitglieder müssen beim Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein.
(2) Spätere Anträge sind zu behandeln, wenn die Mitgliederversammlung der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
Begründung
Die bisherige Einladungsfrist wurde in der Vergangenheit häufig kritisiert. Sie führte in der Planung und Ausführung mehrfach zu Engpässen oder Verzögerungen. Zuletzt war die notwendige Neuwahl des aktuellen Vorstands in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung davon betroffen, die auch einen Vorlauf von 8 Wochen haben musste. Zugleich soll bei der Einladungsfrist berücksichtigt werden, dass die Teilnahme an der Mitgliederversammlung aufgrund der überregionalen Strukur des FFRL mit längeren Anfahrten verbunden sein kann. Vorgeschlagen wird daher eine moderate Anpassung der Einladungsfrist auf 6 Wochen für die ordentlichen MItgliederversammlungen. Da außerordentliche Mitgliederversammlungen im Regelfall auch außerordentliche Gründe haben, soll die Einladungsfrist für diese 4 Wochen betragen.
Zusätzlich wird ein neuer Absatz eingefügt, der ausdrücklich die Behandlung von Anträgen ermöglicht, die nach der Antragsfrist von 2 Wochen eingehen. In einem solchen Fall entscheidet die Mitgliederversammlung vor der Abstimmung über die Tagesordnung, ob der entsprechende Antrag behandelt werden soll oder nicht.