Mitgliederversammlung 2018/Antrag zur Satzungsänderung: Zusammensetzung des Vorstands: Unterschied zwischen den Versionen

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Wie bereits in der Vergangenheit diskutiert, wird der Vorstand regulär um zwei feste Beisitzerpositionen mit allen Rechten und Pflichten des Vorstands erweitert. Die inhaltlichen Schwerpunkte sollen auf Technik und MItgliederverwaltung liegen, die Formulierung ermöglicht hier aber gleichzeitig eine gewisse Flexibilität für den Fall, dass andere Arbeitsschwerpunkte abgedeckt werden müssen. Der Vorstand kann darüber hinaus weiterhin gemäß § 4 Abschnitt II. Nr. 6 Vereinsmitglieder zur Wahrnehmung von Aufgaben berufen.
Wie bereits in der Vergangenheit diskutiert, wird der Vorstand regulär um zwei feste Beisitzerpositionen mit allen Rechten und Pflichten des Vorstands erweitert. Die inhaltlichen Schwerpunkte sollen auf Technik und MItgliederverwaltung liegen, die Formulierung ermöglicht hier aber gleichzeitig eine gewisse Flexibilität für den Fall, dass andere Arbeitsschwerpunkte abgedeckt werden müssen. Der Vorstand kann darüber hinaus weiterhin gemäß § 4 Abschnitt II. Nr. 6 Vereinsmitglieder zur Wahrnehmung von Aufgaben berufen.


 
Die ursprüngliche Regelung 1. und 2. Vorsitzende/r soll bestehen bleiben, um Klarheit für die Aufgabenverteilung und auch Verantwortung zu schaffen.
 


[[Kategorie:Antrag Mitgliederversammlung 2018]]
[[Kategorie:Antrag Mitgliederversammlung 2018]]

Version vom 12. September 2018, 15:14 Uhr

Beschluss

Beschluss

Die derzeitige Fassung des § 4 Abschnitt II. Nr. 1

Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen: Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Jeder von ihnen vertritt allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

wird ersetzt durch

Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Personen: 1. Vorsitzende/r, 2. Vorsitzende/r, Schatzmeister/in und zwei Beisitzer/innen, die insbesondere die Aufgabengebiete Technik und Mitgliederverwaltung abdecken sollen. 1. Vorsitzende/r, 2. Vorsitzende/r und Schatzmeister/in sind Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Jede/r von ihnen vertritt allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Begründung

Wie bereits in der Vergangenheit diskutiert, wird der Vorstand regulär um zwei feste Beisitzerpositionen mit allen Rechten und Pflichten des Vorstands erweitert. Die inhaltlichen Schwerpunkte sollen auf Technik und MItgliederverwaltung liegen, die Formulierung ermöglicht hier aber gleichzeitig eine gewisse Flexibilität für den Fall, dass andere Arbeitsschwerpunkte abgedeckt werden müssen. Der Vorstand kann darüber hinaus weiterhin gemäß § 4 Abschnitt II. Nr. 6 Vereinsmitglieder zur Wahrnehmung von Aufgaben berufen.

Die ursprüngliche Regelung 1. und 2. Vorsitzende/r soll bestehen bleiben, um Klarheit für die Aufgabenverteilung und auch Verantwortung zu schaffen.