Mitgliederversammlung 2018/Antrag zur Satzungsänderung: Kassenprüfer: Unterschied zwischen den Versionen

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== Antragsteller/in ==
Alice Wiegand für den Vorstand
== Beschluss ==
== Beschluss ==
Hinter § 4 der Satzung wird als neuer § 5 eingefügt:
Hinter § 4 der Satzung wird als neuer § 5 eingefügt:


;<span style="color:green;">§ 5 Kassenprüfung </span>
;<span style="color:green;">§ 5 Kassenprüfung </span>
<span style="color:green;">(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Personen für die Kassenprüfung. Die Amtszeit der Kassenprüfer/innen beträgt zwei Jahre und endet mit dem Tag, an dem die jeweiligen Nachfolger/innen gewählt werden. Kassenprüfer/innen dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder eines von ihm eingesetzten Gremiums sein. Wiederwahl ist zulässig. </span>
<span style="color:green;">(1) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Personen für die Kassenprüfung. Die Amtszeit der Kassenprüfer/innen beträgt zwei Jahre und endet mit dem Tag, an dem die jeweiligen Nachfolger/innen gewählt werden. Kassenprüfer/innen dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder eines von ihm eingesetzten Gremiums sein. Wiederwahl ist zulässig. </span>


<span style="color:green;">(2) Die Kassenprüfer/innen haben die Aufgabe, die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und wirtschaftliche Mittelverwendung festzustellen. Die Kassenprüfer/innen unterrichten die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands. </span>
<span style="color:green;">(2) Die Kassenprüfer/innen haben die Aufgabe, die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und wirtschaftliche Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erfolgt durch mindestens zwei Kassenprüfer/innen. Die Kassenprüfer/innen unterrichten die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands. </span>


<span style="color:green;">(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn die Kassenprüfer diese schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Der Antrag ist nur zulässig, sofern sich die Notwendigkeit der Einberufung aus einer Kassenprüfung ergibt. </span>
<span style="color:green;">(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn die Kassenprüfer diese schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Der Antrag ist nur zulässig, sofern sich die Notwendigkeit der Einberufung aus einer Kassenprüfung ergibt. </span>

Aktuelle Version vom 5. November 2018, 20:39 Uhr

Antragsteller/in

Alice Wiegand für den Vorstand

Beschluss

Hinter § 4 der Satzung wird als neuer § 5 eingefügt:

§ 5 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Personen für die Kassenprüfung. Die Amtszeit der Kassenprüfer/innen beträgt zwei Jahre und endet mit dem Tag, an dem die jeweiligen Nachfolger/innen gewählt werden. Kassenprüfer/innen dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder eines von ihm eingesetzten Gremiums sein. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Kassenprüfer/innen haben die Aufgabe, die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und wirtschaftliche Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erfolgt durch mindestens zwei Kassenprüfer/innen. Die Kassenprüfer/innen unterrichten die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands.

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn die Kassenprüfer diese schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Der Antrag ist nur zulässig, sofern sich die Notwendigkeit der Einberufung aus einer Kassenprüfung ergibt.

Der aktuelle § 5 wird zu § 6.

Begründung

Eine unabhängige Kassenprüfung sollte in jedem Verein etabliert sein und soll auch für den Freifunk Rheinland in die Satzung aufgenommen werden. Die Aufgabenbeschreibung umfasst explizit auch die Beantragung der Entlastung, um die Kassenprüfung mit diesem Schritt formell abzuschließen. Absatz 3 stattet die Kassenprüfer/innen mit einem besonderen Recht aus für den Fall, dass die Kassenprüfung Unregelmäßigkeiten ergibt. Das stärkt bewusst die Kontrollmöglichkeiten der Kassenprüfer/innen und damit der Mitglieder.