Mitgliederversammlung 2018/Antrag zur Satzungsänderung: Einladungsfrist Mitgliederversammlung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Freifunk Rheinland e.V.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „== Beschluss == Die derzeitige Fassung des § 4 Abschnitt I. Nr. 9 ;<span style="color:blue;">9. Fristen:</span> <span style="color:blue;">Die Versammlung wir…“)
 
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:
== Beschluss ==
== Beschluss ==
Die derzeitige Fassung des § 4 Abschnitt I. Nr. 9
Die derzeitige Fassung des § 4 Abschnitt I. Nr. 6


;<span style="color:blue;">9. Fristen:</span>
;<span style="color:blue;">6. Fristen:</span>
<span style="color:blue;">Die Versammlung wird mindestens acht Wochen (56 Tage) vor dem Versammlungstermin mit einer Mitteilung in Textform, vorrangig per Email, an die ordentlichen Mitglieder angekündigt.
<span style="color:blue;">Die Versammlung wird mindestens acht Wochen (56 Tage) vor dem Versammlungstermin mit einer Mitteilung in Textform, vorrangig per Email, an die ordentlichen Mitglieder angekündigt.
Ein Antrag an die Mitgliederversammlung gilt als fristgemäß eingereicht, wenn er zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen ist.</span>
Ein Antrag an die Mitgliederversammlung gilt als fristgemäß eingereicht, wenn er zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen ist.</span>
Zeile 8: Zeile 8:
wird ersetzt durch
wird ersetzt durch


;<span style="color:green;">9. Fristen</span>
;<span style="color:green;">6. Fristen</span>
<span style="color:green;">(1) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand und muss mindestens sechs Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und bereits vorliegender Anträge erfolgen. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen beträgt die Einladungsfrist vier Wochen. Einsprüche gegen die Tagesordnung und Anträge der Mitglieder müssen beim Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein. </span>
<span style="color:green;">(1) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand und muss mindestens sechs Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und bereits vorliegender Anträge erfolgen. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen beträgt die Einladungsfrist vier Wochen. Einsprüche gegen die Tagesordnung und Anträge der Mitglieder müssen beim Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein. </span>



Version vom 7. September 2018, 16:25 Uhr

Beschluss

Die derzeitige Fassung des § 4 Abschnitt I. Nr. 6

6. Fristen:

Die Versammlung wird mindestens acht Wochen (56 Tage) vor dem Versammlungstermin mit einer Mitteilung in Textform, vorrangig per Email, an die ordentlichen Mitglieder angekündigt. Ein Antrag an die Mitgliederversammlung gilt als fristgemäß eingereicht, wenn er zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen ist.

wird ersetzt durch

6. Fristen

(1) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand und muss mindestens sechs Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und bereits vorliegender Anträge erfolgen. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen beträgt die Einladungsfrist vier Wochen. Einsprüche gegen die Tagesordnung und Anträge der Mitglieder müssen beim Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein.

(2) Spätere Anträge sind zu behandeln, wenn die Mitgliederversammlung der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

Begründung

folgt