Mitgliederversammlung 2018/Antrag zur Satzungsänderung: Einladungsfrist Mitgliederversammlung

Aus Freifunk Rheinland e.V.
Version vom 6. September 2018, 19:58 Uhr von Lyzzy (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „== Beschluss == Die derzeitige Fassung des § 4 Abschnitt I. Nr. 9 ;<span style="color:blue;">9. Fristen:</span> <span style="color:blue;">Die Versammlung wir…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Beschluss

Die derzeitige Fassung des § 4 Abschnitt I. Nr. 9

9. Fristen:

Die Versammlung wird mindestens acht Wochen (56 Tage) vor dem Versammlungstermin mit einer Mitteilung in Textform, vorrangig per Email, an die ordentlichen Mitglieder angekündigt. Ein Antrag an die Mitgliederversammlung gilt als fristgemäß eingereicht, wenn er zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen ist.

wird ersetzt durch

9. Fristen

(1) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand und muss mindestens sechs Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und bereits vorliegender Anträge erfolgen. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen beträgt die Einladungsfrist vier Wochen. Einsprüche gegen die Tagesordnung und Anträge der Mitglieder müssen beim Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein.

(2) Spätere Anträge sind zu behandeln, wenn die Mitgliederversammlung der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

Begründung

folgt