Mitgliederversammlung 2018/Antrag zur Satzungsänderung: Mitglieder

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Antragsteller/in

Alice Wiegand für den Vorstand

Beschluss

Die derzeitige Fassung des § 3

§ 3 Mitgliedschaft

I. Neben der ordentlichen Mitgliedschaft im Verein besteht auch die Möglichkeit einer nicht stimmberechtigten Fördermitgliedschaft.

II. Fördermitglieder und ordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Die Fördermitglieder unterstützen die Aktivitäten des Vereins aktiv bzw. finanziell. Sie sind nicht stimmberechtigt. Die Fördermitglieder erklären bei Eintritt in den Verein verbindlich, in welcher Form sie die Aktivitäten des Vereins unterstützen wollen.

Sie können bis zum 15. eines Monats für das Ende des laufenden Monats durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten.

Sie können bis zum 15. eines Monats für das Ende des gleichen Monats durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand ihre bei Eintritt gegebene Erklärung ändern.

  1. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich, auch in elektronischer Form, an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme des Antragstellers entscheidet.
  2. Das aufgenommene Mitglied erhält eine Kopie der Satzung. Die jeweils aktuelle Satzung wird darüber hinaus an geeigneter Stelle den Mitgliedern verfügbar gemacht.
  3. Der Beitritt gilt erst dann als vollzogen, wenn der Mitgliedsbeitrag entrichtet worden ist.
  4. Die Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen, und das Stimmrecht auszuüben. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch bevollmächtigte Vertreter aus. Das aktive Stimmrecht besitzen Mitglieder mit Erreichen des 16. Lebensjahrs. Das passive Wahlrecht beginnt mit Erreichen des 18. Lebensjahrs.
  5. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe und Fälligkeit in der Finanzordnung festgehalten sind. Diese wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  6. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung die Ernennung von Ehrenmitgliedern vorschlagen. Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen freigestellt und haben auf Mitgliederversammlungen volles Stimmrecht.
  7. Auf Antrag kann der Vorstand Mitgliedsbeiträge stunden und ganz oder teilweise erlassen.
  8. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  9. Der Austritt muss durch Mitteilung in Textform an den Vorstand erklärt werden. Er wird mit Ende des Geschäftsjahres wirksam und muss sechs Wochen (42 Tage) vor dessen Ablauf mitgeteilt worden sein. Auf Wunsch des Mitglieds kann die Wirksamkeit auch mit sofortiger Wirkung eintreten.
  10. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses Einspruch einlegen und die nächste Mitgliederversammlung anrufen, von der die Gültigkeit des Ausschlusses mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder bestätigt oder der Ausschluss rückgängig gemacht werden kann. Vom Zeitpunkt des Einspruchs bis zur Entscheidung über den Ausschluss besteht die Mitgliedschaft weiter.

wird ersetzt durch

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft werden.

(2) Der Verein setzt sich zusammen aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(3) Aktive Mitglieder können jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft werden, die im Verein aktiv mitarbeiten möchten. Fördermitglieder können jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte.

(4) Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands natürliche Personen ernennen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.

(5) Aktive Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliederversammlungen. Das aktive Stimmrecht besitzen Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Das passive Wahlrecht beginnt mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch bevollmächtigte Vertreter aus. Aktive Mitglieder haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand Anträge zu stellen.

(6) Fördermitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Versammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.

(7) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder.

(8) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck zu unterstützen sowie die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postanschrift, der E-Mail-Adresse und der Bankverbindung unverzüglich mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.

(9) Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge wird in der Beitragsordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

(10) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich oder in elektronischer Form beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Abgelehnte Antragsteller/innen können die Mitgliederversammlung anrufen, abschließend über den Mitgliedsantrag zu entscheiden.

(11) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

(12) Der Austritt eines aktiven Mitglieds oder eines Ehrenmitglieds muss durch schriftliche Kündigung oder in elektronischer Form zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Erklärung muss sechs Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen sein. Über unterjährige Beendigung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand auf Antrag des Mitglieds.

(13) Der Austritt eines Fördermitglieds kann jederzeit mit sofortiger Wirkung schriftlich oder per E-Mail an den Vorstand durch Kündigung erklärt werden.

(14) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Auf Wunsch erhalten ausgeschlossene Mitglieder die Gelegenheit, auf der dem Vereinsausschluss folgenden Mitgliederversammlung Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend mit dreiviertel Stimmenmehrheit.

(15) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt gegenüber aktiven Mitgliedern hiervon unberührt.

Begründung

Die Neufassung dient vor allem einer klareren Struktur und sprachlichen Vereinheitlichung des § 3. Im ersten Teil werden alle möglichen Mitgliedschaften dargestellt, dann werden die jeweiligen Rechte und Pflichten aufgeführt. Es folgen die jeweiligen Regelungen für den Austritt und den Ausschluss.

Inhaltliche Änderungen sind dabei insbesondere

  • Verpflichtung der Mitglieder, den Verein und den Vereinszweck zu unterstützen
  • Verpflichtung der Mitglieder, Änderung der Kontaktdaten mitzuteilen
  • das Recht, die Mitgliederversammlung bei Ablehnung des Mitgliedsantrags anzurufen
  • Austritt von Fördermitgliedern mit sofortiger Wirkung möglich (möglichst niedrige Hürden für Fördermitgliedschaften schaffen)
  • Gründe für den Ausschluss von Mitgliedern
  • Folgen der Beendigung der Mitgliedschaft